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Auftragsmediationen

Lexikon

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Auftragsmediationen und die Anwendbarkeit des Mediationsgesetzes. Zum Erfordernis eines Rechtsbindungswillens bei der Mediation

Mit dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes (MediationsG) hat der Gesetzgeber einen rechtlichen Rahmen für die Durchführung professioneller Mediation geschaffen. Das Gesetz knüpft dabei an den Begriff der Mediation als strukturierte, freiwillige und eigenverantwortliche Konfliktbeilegung unter Beteiligung eines neutralen Dritten an. Nicht jede Tätigkeit, die äußerlich mediationsähnliche Elemente aufweist, unterfällt jedoch dem Anwendungsbereich des Mediationsgesetzes.

Einordnung in die Mediationssystematik
Die Mediationssystematik unterscheidet verschiedene Klassen, die in ihrer Kombination ein klares Bild über die Leistungsfähigkeit der Mediation ergeben. Die Auftragsmediation fällt in die Kategorie:

Mediationsformen


In der Praxis finden sich zahlreiche Konstellationen, in denen Mediationen auf einer anderen rechtlichen Grundlage durchgeführt werden, etwa im schulischen Kontext, im Rahmen von Ausbildungen oder als Gefälligkeit. Zur begrifflichen und systematischen Abgrenzung wird hierfür der Terminus der Auftragsmediation verwendet. Der folgende Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen solche Auftragsmediationen nicht dem Mediationsgesetz unterfallen und welche Rolle dabei der Rechtsbindungswille spielt.

Begriff der Auftragsmediation

Unter einer Auftragsmediation wird eine Mediation verstanden, die nicht auf einem Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB beruht, sondern auf einem Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB oder auf einer bloßen Gefälligkeit. Charakteristisch ist, dass der Mediator tätig wird, ohne dass die Parteien oder der Auftraggeber einen rechtlich verbindlichen Anspruch auf Durchführung einer professionellen Mediation begründen wollen.

Anwendungsbereich

Die Ausführungen zum Mediationsradius haben unterschiedliche Mediationsformate herausgebildet.

Mediation als Container (Verfahren)

andere Container (Verfahren)

formelle Mediation iSd Gesetzes
Formelle Mediation (auch reine Mediation genannt) ist das isoliert durchgeführte Verfahren im juristischen Verständnis, worauf das Mediationsgesetz anwendbar ist.

formelle Mediation i.ü.
Die formelle Mediation im Übrigen ist auch ein Fall der reinen Mediation. Sie beschreibt das isoliert durchgeführte Verfahren im juristischen Verständnis, auf das das Mediationsgesetz allerdings NICHT anzuwenden ist (zB Schulmediation, nicht professionelle Mediation). In diese Kategorie fällt das Güterichterverfahren, wenn es methodenrein geführt wird.

materielle Mediation
Materielle Mediation (auch substanzielle Mediation genannt, ist die methodisch verwirklichte, aber nicht isoliert durchgeführte Mediation.1 Sie ist von der bloßen Anwendung von Techniken der Mediation zu unterscheiden und auf die kognitive Mediationstheorie zurückzuführen. Sie erweitert den Mediationsradius, indem die Mediation methodisch in unterschiedlichen Containern realisiert wird.


Die Auftragsmediation ist im Zweifel in den Bereich der formellen Mediationen im Übrigen anzusiedeln. Ausschlaggebend ist der Rechtsbindungswille, der die Mediation von einer professionellen Mediation abgrenzt, wo der Mediator für seine Leistung einstehen will und muss. Um die Mediationen i.S.d. Mediationsgesetzes von anderen Mediationen wie z.B. die Peer-Mediation der Schüler abgrenzen zu können, wird ihr der Rechtsbindungswille zur Professionalität als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zugeschrieben.

Der Rechtsbindungswille bedeutet, dass die Parteien eine verbindliche mediative Dienstleistung erwarten, der Mediator eine professionelle Leistung schuldet und bei Pflichtverletzungen haftungsrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen. Fehlt dieser Wille, liegt kein Anwendungsfall des Mediationsgesetzes vor, sondern eine rechtlich unverbindliche Unterstützungsleistung.

Auftrag (§§ 662 ff. BGB) vs. Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)

Der Dienstvertrag ist geprägt durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Leistung, eine rechtlich geschuldete Tätigkeit, einen klaren Haftungsrahmen.
Der Auftrag hingegen ist gekennzeichnet durch Unentgeltlichkeit als Regelfall, besondere Nähe zur Gefälligkeit, eingeschränkte Haftung (§ 680 BGB) und häufig fehlenden Rechtsbindungswillen. Auftragsmediationen bewegen sich regelmäßig näher am Auftrag oder an der bloßen Gefälligkeit als am Dienstvertrag. Dies spricht gegen die Anwendung des Mediationsgesetzes.

Entgeltlichkeit als kein notwendiges Tatbestandsmerkmal

Die Entgeltlichkeit ist kein zwingendes Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des Mediationsgesetzes. Auch unentgeltliche Mediationen können professionell durchgeführt werden und dem Gesetz unterfallen, sofern ein Rechtsbindungswille besteht. Entgeltlichkeit ist jedoch ein wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens: Sie spricht für Professionalität, für eine Erwartung rechtlicher Verantwortung, und für eine Einbindung in den Haftungsrahmen. Umgekehrt führt die Unentgeltlichkeit nicht automatisch zur Nichtanwendung des Mediationsgesetzes, kann aber im Kontext von Ausbildungs- oder Gefälligkeitsmediationen ein starkes Abgrenzungsmerkmal sein.

Rechtsfolgen der Nichtanwendbarkeit des Mediationsgesetzes

Ist das Mediationsgesetz nicht anwendbar, bedeutet dies nicht, dass die Tätigkeit „rechtsfrei“ erfolgt. Vielmehr gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB, ggf. schul- oder vereinsrechtliche Regelungen, deliktische Haftung bei grober Pflichtverletzung. Nicht anwendbar sind jedoch insbesondere: die spezifischen Pflichten und Privilegien des Mediationsgesetzes, die berufsrechtliche Einordnung als Mediation im Sinne des Gesetzes, und die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen.

Bedeutung für die Mediation

Auftragsmediationen stellen eine eigenständige Kategorie mediationsähnlicher Tätigkeiten dar, die sich durch das Fehlen eines Rechtsbindungswillens auszeichnen. Das Mediationsgesetz setzt unausgesprochen voraus, dass der Mediator im Rahmen eines rechtlich verbindlichen Schuldverhältnisses professionell tätig wird. Wo dieser Wille fehlt – etwa bei Schul-, Ausbildungs- oder Gefälligkeitsmediationen – ist das Mediationsgesetz nicht anwendbar. Entgeltlichkeit ist dabei kein notwendiges, wohl aber ein indizielles Merkmal für den Rechtsbindungswillen.

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen.
Bearbeitungsstand: 2026-01-27 19:24 / Version .

Siehe auch:
Included: Mediationsradius
Prüfvermerk: -

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