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Erstberatung vs. invitatio ad offerendum

Lexikon

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Die Mediation ist ein Prozess der gelebten Vernunft. Sie kommt nicht ohne Vernunft und die Vernunft nicht ohne Mediation aus.

Was ist eine Erstberatung und warum muss sie gegen die Anfrage, die Invitatio ad offerendum und das kostenlose Vorgespräch abgegrenzt werden? Es ist eine juristische Frage und vielleicht sogar eine Falle. Hier erfahren Sie warum und worauf zu achten ist.

Von der Anfrage zur Erstberatung

Viele Menschen möchten sich zunächst informieren, ob sie beispielsweise einen Anwalt beauftragen sollen. sie erkundigen sich bei einem Anwalt. Der reagiert wie folgt:

-

§34 RVG besagt, dass ein Rechtsanwalt bei einem Verbraucher für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro berechnen darf, auch wenn er nicht auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt hat. Es hängt also alles davon ab, ob die Auskunft als eine sogenannte Erstberatung anzusehen ist oder nicht. Den Gegensatz bildet die Invitatio ad offerendum. Die Unterscheidung zwischen invitatio ad offerendum (Mandatsanbahnung) und Erstberatung ist juristisch relevant – aber für Laien oft schwer erkennbar. Dieser Artikel erklärt die Grenze verständlich und praxisnah.

Was bedeutet „invitatio ad offerendum“ beim Anwalt?

Der lateinische Begriff invitatio ad offerendum bedeutet wörtlich:
„Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“.

Im anwaltlichen Kontext meint er das vorbereitende Gespräch, das dazu dient, zu klären:

ob der Anwalt das Mandat übernehmen kann,

ob der Mandant diesen Anwalt beauftragen möchte.

Typische Inhalte einer invitatio ad offerendum

Dieses Stadium dient der Orientierung, nicht der Rechtsberatung:

Welches Rechtsgebiet betrifft der Fall?

Hat der Anwalt Erfahrung mit solchen Fällen?

Ist der Anwalt zuständig oder spezialisiert?

Wie läuft ein Mandat grundsätzlich ab?

Nach welchem Modell wird abgerechnet (RVG / Honorar)?

Gibt es eine Rechtsschutzversicherung?

Welche Unterlagen wären erforderlich?

👉 Wichtig:
Solange keine konkrete rechtliche Bewertung des Einzelfalls erfolgt, handelt es sich noch nicht um eine kostenpflichtige Beratung.

Was ist eine Erstberatung?

Weder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) noch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) enthalten eine ausdrückliche Definition des Begriffs Erstberatung.


Die Erstberatung ist eine rechtliche Beratung zu einem konkreten Einzelfall.
Sie beginnt in dem Moment, in dem der Anwalt:

den individuellen Sachverhalt anhört und

diesen rechtlich einordnet oder bewertet.

Typische Merkmale einer Erstberatung

Einschätzung von Chancen und Risiken

rechtliche Bewertung („Das ist wirksam/unwirksam, weil …“)

konkrete Handlungsempfehlungen

erste strategische Hinweise („Sie sollten … tun / nicht tun“)

Die Erstberatung ist grundsätzlich vergütungspflichtig.

Für Verbraucher gilt ohne besondere Honorarvereinbarung eine gesetzliche Deckelung der Gebühr.

3. Der entscheidende Unterschied: Inhalt, nicht Dauer

Ein häufiger Irrtum ist, dass die Kostenfrage von der Dauer des Gesprächs abhängt.
Das ist falsch.

Entscheidend ist allein der Inhalt.

Merkmal invitatio ad offerendum Erstberatung
Zweck Entscheidung über Mandat Rechtliche Hilfe
Einzelfallprüfung ❌ Nein ✅ Ja
Handlungsempfehlung ❌ Nein ✅ Ja
Kostenpflicht meist nein ja
Gesetzlich geregelt indirekt § 34 RVG

Ein Gespräch kann nach zwei Minuten zur Erstberatung werden – oder nach 30 Minuten noch eine invitatio ad offerendum sein.

4. Wann beginnt die Erstberatung konkret?

Die Erstberatung beginnt spätestens dann, wenn der Anwalt Aussagen trifft wie:

„In Ihrem Fall ist das rechtlich so …“

„Sie haben gute / schlechte Erfolgsaussichten“

„Ich rate Ihnen, Folgendes zu tun …“

„Das ist eine Frist, die Sie beachten müssen“

Ab diesem Punkt handelt es sich nicht mehr um eine bloße Anfrage, sondern um Rechtsberatung.

5. Wann endet die invitatio ad offerendum?

Die invitatio ad offerendum endet dort, wo:

individuelle rechtliche Bewertungen beginnen,

der Anwalt aktiv rechtliche Verantwortung übernimmt.

Sie endet nicht automatisch mit einem Termin, Telefonat oder E-Mail – sondern mit dem Inhaltlichen Umschlagspunkt.

6. Typische Missverständnisse in der Praxis
❌ „Ich habe doch nur kurz gefragt“

Auch eine kurze Antwort kann rechtlich eine Beratung sein, wenn sie fallbezogen ist.

❌ „Der Anwalt hat nichts von Kosten gesagt“

Ein ausdrücklicher Kostenhinweis ist rechtlich nicht immer erforderlich.
Ohne vorherige Klärung kann ein Gespräch trotzdem kostenpflichtig sein.

❌ „Das war doch nur ein Kennenlernen“

Ein Kennenlernen wird zur Beratung, sobald rechtliche Bewertung erfolgt.

7. Wie kann man sich als Mandant schützen?

Empfohlene Klarstellung zu Beginn:

„Ich möchte zunächst nur klären, ob Sie das Mandat übernehmen würden.
Bitte sagen Sie mir ausdrücklich, bevor eine kostenpflichtige Beratung beginnt.“

Weitere sinnvolle Fragen:

„Ist dieses Gespräch kostenpflichtig?“

„Ab wann beginnt die Erstberatung?“

„Welche Kosten fallen maximal an?“

Diese Transparenz schützt beide Seiten.

8. Fazit

Invitatio ad offerendum = Auswahl- und Orientierungsgespräch

Erstberatung = rechtliche Bewertung eines konkreten Falls

Die Grenze verläuft nicht zeitlich, sondern inhaltlich

Wer Klarheit will, sollte sie vor dem Gespräch ausdrücklich herstellen

Ein bewusster Umgang mit dieser Abgrenzung vermeidet Missverständnisse, Kostenstreitigkeiten – und schafft Vertrauen zwischen Anwalt und Mandant.

Einordnung in die Mediationssystematik
Die Mediationssystematik unterscheidet verschiedene Klassen, die in ihrer Kombination ein klares Bild über die Leistungsfähigkeit der Mediation ergeben. Das Mediationsverständnis bildet den Ausgangspunkt. Es gibt die Ausrichtung vor. Diese Mediation fällt in die Kategorie:

Anwendungsfelder

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Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen.
Bearbeitungsstand: 2026-01-13 00:23 / Version .

Siehe auch: Watchlist - Erstberatung
Prüfvermerk: -

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