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Das freie Mediationsgewerbe

Lexikon

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Ist die Mediation eine freiberufliche Tätigkjeit oder ist sie ein Gewerbe?

Der Titel dieses Beitrages klingt verwirrend. Geht es nicht ultimativ darum, ob die Mediation das eine oder das andere ist? Tatsächlich gibt es den Begriff des freien Gewerbes. Er könnte auch auf die Mediation zutreffen.

Empfehlung
In manchen Fällen macht es Sinn, die Frage der Gewerbeanmeldungspflicht unter Hinweis auf diesen Beitrag mit den Behörden abzustimmen.


Die Abgrenzung zwischen Gewerbe und freiem Beruf gehört zu den grundlegenden Strukturprinzipien des deutschen Wirtschafts- und Berufsrechts. Sie ist nicht nur von steuerlicher und ordnungsrechtlicher Bedeutung, sondern verfolgt auch klare wirtschafts-, sozial- und rechtspolitische Ziele. Insbesondere neue und interdisziplinäre Tätigkeiten wie die Mediation werfen regelmäßig Abgrenzungsfragen auf. Der folgende Beitrag erläutert den Begriff des Gewerbes, den politischen Zweck der Gewerbeanmeldung, grenzt das Gewerbe vom freien Beruf ab und ordnet die Mediation systematisch ein.

Begriff und Merkmale des Gewerbes

Ein Gewerbe liegt vor, wenn eine selbstständige, erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und diese nicht als freier Beruf, Land- oder Forstwirtschaft einzuordnen ist. Charakteristisch für das Gewerbe ist die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, häufig verbunden mit organisatorischen, kaufmännischen oder vertrieblichen Strukturen.

Das Gewerberecht ist dabei bewusst weit gefasst. Es dient als Auffangtatbestand für wirtschaftliche Tätigkeiten, die keiner besonderen berufsrechtlichen Ordnung unterliegen. Diese Weite sorgt für Rechtssicherheit und ermöglicht eine einheitliche staatliche Erfassung wirtschaftlicher Aktivitäten.

Die Gewerbeanmeldung

Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung verfolgt mehrere staatliche Zwecke:

Transparenz des Wirtschaftslebens
Der Staat erhält einen Überblick über Art, Umfang und Verteilung wirtschaftlicher Tätigkeiten. Dies ist Voraussetzung für eine funktionsfähige Wirtschafts- und Strukturpolitik.
Gefahrenabwehr und Verbraucherschutz
Durch die Anmeldung können zuständige Behörden prüfen, ob besondere Erlaubnis-, Zuverlässigkeits- oder Qualifikationserfordernisse bestehen. So wird präventiv auf Risiken reagiert.
Steuer- und Sozialstaatliche Steuerung
Die Gewerbeanmeldung bildet eine Schnittstelle zu Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern und Statistikämtern und stellt eine ordnungsgemäße Besteuerung sicher.
Gleichbehandlung und Wettbewerbsschutz
Einheitliche Registrierungspflichten verhindern Wettbewerbsverzerrungen und schaffen gleiche Ausgangsbedingungen für Marktteilnehmer.

Die Gewerbeanmeldung ist damit kein bloßer Verwaltungsakt, sondern ein zentrales Instrument staatlicher Wirtschaftsordnung.

Der freie Beruf – Wesen und Abgrenzung

Dem Gewerbe gegenüber steht der freie Beruf. Was ein freier Beruf ist, wird in § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes wie folgt definiert:

Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.

Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.


Das Einkommensteuergesetz regelt in §18 EStG:

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.


Freiberufliche Tätigkeiten zeichnen sich durch folgende Kernelemente aus:

  1. persönliche, eigenverantwortliche Leistungserbringung
  2. überwiegend geistig-ideeller Charakter
  3. besondere Fachqualifikation oder wissenschaftliche Ausbildung
  4. unmittelbare Vertrauensbeziehung zum Auftraggeber
  5. Orientierung am Gemeinwohl oder an individuellen Rechtsgütern

Freie Berufe sind historisch und systematisch nicht primär als Marktleistungen, sondern als persönlich gebundene Dienstleistungen mit besonderer Verantwortung konzipiert. Deshalb unterliegen sie meist spezifischem Berufsrecht und sind von der Gewerbeordnung ausgenommen.

Abgrenzung zwischen Gewerbe und freiem Beruf

Die Abgrenzung erfolgt nicht allein anhand der Tätigkeit, sondern anhand der Art der Leistungserbringung. Entscheidend ist insbesondere:

  1. Steht die persönliche Fachleistung im Vordergrund oder eine organisatorisch-wirtschaftliche Struktur?
  2. Ist die Tätigkeit durch wissenschaftliche Methodik oder durch Marktmechanismen geprägt?
  3. Besteht eine besondere Vertrauens- und Neutralitätsstellung?

Eine Tätigkeit kann inhaltlich beratend sein und dennoch gewerblich ausgeübt werden, wenn sie standardisiert, skalierbar oder primär wirtschaftlich organisiert ist. Umgekehrt kann eine wirtschaftlich relevante Tätigkeit freiberuflich sein, wenn sie auf persönlicher, qualifizierter und unabhängiger Leistung beruht.

Einordnung der Mediation

Die Mediation nimmt eine Sonderstellung ein. Sie ist ein strukturiertes Verfahren zur Konfliktbeilegung, das auf Kommunikation, Neutralität und Eigenverantwortung der Parteien beruht. Der Mediator trifft keine Entscheidungen, sondern steuert einen Erkenntnis- und Verständigungsprozess. Es gibt abweichende Auffassungen ob und in welchem Umfang die Mediation ein freier Beruf sein soll.

Der Entwurf zum Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften besagt jedenfalls, dass eine Zusammenarbeit mit Mediatorinnen und Mediatoren und European Patent Attorneys als freien Berufen möglich sei.1


Argumente für die Einordnung als freier Beruf:

hohe persönliche Verantwortung und Neutralität

überwiegend geistig-kommunikative Tätigkeit

individuelle Fallgestaltung statt standardisierter Leistung

Nähe zu beratenden und psychosozialen Professionen

besondere Vertrauensbeziehung zu den Parteien

Argumente für eine gewerbliche Einordnung:

fehlende gesetzlich geschützte Berufsqualifikation

Marktangebot von Mediationsleistungen ohne Kammerbindung

teilweise organisatorische, unternehmerische Ausgestaltung

wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht

In der Praxis wird Mediation daher uneinheitlich eingeordnet. Sie kann – abhängig von Ausgestaltung, Qualifikation und Tätigkeitsschwerpunkt – sowohl freiberuflich als auch gewerblich ausgeübt werden. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern die konkrete Berufsausübung.

Bedeutung für die Mediation

Die Gewerbeanmeldung erfüllt zentrale ordnungspolitische Funktionen und dient der Transparenz, Sicherheit und Gleichbehandlung im Wirtschaftsleben. Die Abgrenzung zum freien Beruf folgt keinem formalen, sondern einem funktionalen Ansatz. Die Mediation bewegt sich an der Schnittstelle zwischen beiden Systemen. Ihre Einordnung hängt entscheidend davon ab, ob sie als persönlich-fachliche Vertrauensleistung oder als marktorganisierte Dienstleistung erbracht wird. Gerade diese Hybridstellung macht Mediation rechtlich anspruchsvoll und zugleich gesellschaftlich relevant.

Bearbeitungshinweis

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Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2026-01-25 10:39 / Version .

Siehe auch:
Prüfvermerk: -

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1 Siehe - S 178