Konfliktbeilegungsverfahren
Es geht um die Einordnung der Mediation in die Welt der Streit- oder Konfliktbeilegung.
Wo kann die Mediation in der Verfahrenslandschaft angesiedelt werden? Ist sie eine Konfliktbeilegung? Das suggeriert zumindest §1 Mediationsgesetz. Dort wird ausgeführt:
Die Konfliktbeilegung ist somit ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal.
Im Verständnis des Gesetzgebers bilden die Konfliktbeilegungsverfahren den Oberbegriff über alle Verfahren der JURISTISCHEN Streitbeilegung. Allerdings ist der Konflikt nicht immer der Angriffspunkt, wohl aber der Streit. Dass die sprachliche Vereinheitlichung1 mit der Verwendung des Begriffs der Konfliktbeilegungsverfahren unglücklich gewählt wurde, ergibt seine inkonsequente Verwendung. Das Gericht würde keine Streit-, sondern eine Konfliktentscheidung treffen und der Mediator würde keine Streit- sondern eine Konfliktvermittlung durchführen. Ohne dass diese Einschränkung explizit erwähnt wurde, fällt weiterhin auf, dass der Gesetzgeber keine Vorgänge anspricht, bei denen die Partei mit sich selber versucht, eine Lösung zu finden oder sich an einen Berater, Therapeuten, Coach, Supervisor usw. wendet. Die Logik der Verfahren zur Streit- und Konfliktbeilegung erschließt sich besser und vor Allem vollständiger, wenn auch diese Vorgänge im Blick sind.
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