Mediatorenhonorar
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Mediatorenhonorar
1998-10-20
Keine Verfahrensfestlegung erforderlich für Honoraranspruch, wenn der Rechtsanwalt beide Parteien im Rahmen einer Schlichtung oder Mediation vertritt. Honoraransprüche aus einer Mediation lassen sich nicht herleiten, wenn der Anwaltsmediator aktive Rechtsberatung betreibt, seine Rolle nicht sauber abgrenzt und auch keine erkennbare Vermittlungsleistung erbringt.
OLG Hamm, 20.10.1998, 28 U 79/97
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