Gerichtsverweis als Intervention

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Gericht und Mediation werden oft als Alternativen einander gegenüber gestellt. Die damit verbundene Ausgrenzung stellt insofern eine bedauerliche Einschränkung dar, weil das eine Verfahren dem anderen durchaus sehr nützlich werden kann. Aus der Sicht der Parteien sind die Verfahren ohnehin nur ein Mittel zum Zweck und ein Teil ihrer Konfliktstrategie.

Ein Teil desselben Spiels

Es gibt bereits Ansätze, die den Wechsel der Konfliktbeilegungsverfahren vorsehen. Das Güterichterverfahren zum Beispiel verschachtelt das Gerichtsverfahren mit einer wenigstens methodischen Anwendung der Mediation. Einige Verfahrensvorschriften legen es dem Richter auch nahe, in eine externe Mediation, also ein Mediationsverfahren zu verweisen. Eine umgekehrte Vorschrift, die es dem Mediator erlaubt, in ein Gerichtsverfahren zu verweisen, gibt es allerdings nicht. Sie wäre auch überflüssig, weil eine solche Vorgehensweise durch Vereinbarungen herbeigeführt werden kann.

Üblicherweise erfolgt der Übergang von der Mediation in ein Gerichtsverfahren, indem die Mediation abgebrochen wird. Von einem Ausstiegsszenario ist die Rede. Das die Einleitung eines Gerichtsverfahrens auch eine Intervention sein kann, die der Mediation zugute kommt, ist eine ebenso erfolgversprechende, wie ungewöhnliche Sicht. Den Ausgangspunkt für die Überlegung bildet die außergewöhnliche Erfahrung eines Familienrichters:

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Das Beispiel zeigt, dass es manchmal nur einen kleinen Schubs braucht, um den Konflikt einvernehmlich beizulegen. Das Gericht kann derartige Hilfestellungen ohne weiteres liefern. Die Gerichtsentscheidung bildet einen Maßstab, der spätestens in der WATNA-BATNA-Instanz zum Tragen kommt. Den Maßstab zu kennen, hilft mitunter nicht nur bei der Verfahrenswahl, sondern auch bei der Entscheidungsfindung in der Sache.

Der bidirektionale Ansatz

Dass der Richter unidirektional ein Verfahren zum Ruhen bringt, damit eine Mediation versucht werden kann, ist sogar im Gesetz vorgesehen.1 Dass ein Mediator im Einvernehmen mit den Parteien eine Mediation zum Ruhen bringt, um ein Gerichtsverfahren durchzuführen, ist nicht vorgesehen. Warum auch? Das Gerichtsverfahren endet doch mit einer Entscheidung. Das ist sicher. Die Frage, ob eine Mediation mit einer Vereinbarung endet, ist unsicher. Warum sollte also bei der Inanspruchnahme eines Gerichts davon ausgegangen werden, dass keine Entscheidung zustande kommt? Die Antwort könnte lauten: Weil ein Gericht mehr kann als nur entscheiden und weil das Gericht nicht auf den Nutzen schaut. Was das Gericht liefern kann ist ein Ausblick auf die Entscheidung und die Macht, die Parteien an dem Verfahren zu beteiligen. Die Autorität des Gerichts und seine Macht sind Bedingungen, die ein Verhandeln bei hoch eskalierten Konflikten möglich machen. Warum sollte die Mediation darauf nicht zurückgreifen? Manchmal genügt die bloße Terminierung, wie der bereits erwähnte Familienrichter auch erfahren durfte.

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Bedeutung für die Mediation

Die beiden zuvor genannten Beispiele haben Eindrücke hinterlassen, die schließlich zur Entwicklung des Altenkirchener Modells geführt haben. Es ist vielleicht eine überraschende Idee. Mediatoren erwarten immer, dass die Gerichte Sachen an die Mediation abgeben. Warum nicht umgekehrt? Stellen Sie sich vor, der Mediator oder eine der Parteien informiert den Richter, dass es bei der eingehenden Klage nur darum gehe, die Parteien zur Vernunft oder besser gesagt zur Verhandlung zu ermahnen und in die Mediation zurückzuschicken, so wie es im Falle mit der Gutachterin geschehen war. Wenn sich der Richter darauf einlässt, ist allen geholfen. Not macht erfinderisch. Die Parteien profitieren davon.

Was tun wenn ...

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Aliase: Gericht Intervention
Siehe auch: Güterichterverhandlung, Mediationspflicht, Altenkirchener Modell
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1 Siehe z.B. §278 a ZPO