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Das Berufsrecht der Mediation

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Zum Thema » Das Berufsrecht ist nur ein Aspekt des Berufsbildes des Mediators.

Gibt es ein Berufsrecht für Mediatoren?

Ein eigenständiges Berufsrecht gibt es nicht für Mediatoren. Das Mediationsgesetz regelt zwar die Ausbildung und die persönlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Mediation. Der Beruf wied indes nicht erwähnt. §5 Mediationsgesetz besagt lediglich:

(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. ...
(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht. ...

Die Vorschrift betrifft die Ausbildung, die Fortbildung und die Titulierung. Man könnte meinen, dass es der Gesetzgeber vermeidet, von einem Beruf zu sprechen. Nehmen wir die Schweigepflicht als Beispiel. § 43a BRAO besagt, dass sich die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts auf alles bezieht, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. §4 Mediationsgesetz hingegen besagt, dass sich die Verschwiegenheitspflicht des Mediators auf alles bezieht, was ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt geworden ist. Ist damit eine Leugnung des Berufs des Mediators verbunden?

Ganz sicher nicht. Der Gesetzgeber spricht allerdings nur von einem Nebenberuf, was den Umfang der Berufstätigkeit ansprechen soll, nicht die Berufseignung. Wenn der Mediator den Beruf ausübt und eine dementsprechende Ausbildung nachweisen kann, darf er sich also ohne Weiteres Mediator nennen. Nicht so der Notar. Das ist aber nur ein weiterer Höhepunkt der juristischen Konfusion, die darauf abzielt, das Berufsbild des Mediators zu diversifizieren.

Berufliche Einschätzungen

Dass Mediator ein Beruf ist, soll der Definition der Agentur für Arbeit entnommen werden.1 Wie der Beruf rechtlich einzuschätzen ist, bleibt dabei offen. Sogar die Ansage, dass es sich um einen freien Beruf handelt, der keiner Gewerbeanmeldung bedarf, wird unterschiedlich beurteilt.2

Das berufliche Kollisionsrecht

Es gibt eine berufliche Diversifikation im Bereich der Mediation, die sich sogar auf das Berufsrecht auswirkt. Anders formuliert: Es gibt kein einheitliches Berufsrecht für Mediatoren. Stattdessen oder vielleicht sogar gerade deshalb gibt es berufsrechtliche Regelungen, die sich auf die Tätigkeit des Mediators auswirken. Berufsgruppen, die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Mediator und die Berufsbezeichnung festgelegt. Zu nennen sind die Rechtsanwälte, die Notare und die Steuerberater. Grundsätzlich verdrängt das Mediationsgesetz als Lex specialis andere rechtliche Regelungen. So orientiert sich beispielsweise die Verschwiegenheit der Rechtsanwälte, die als Mediator tätig werden, an dem Mediationsgesetz und nicht an dem weitergehenden, anwaltlichen Schweigerecht. Das Rechtsdienstleistungsgesetz besagt, dass Mediatoren keine Rechtsberatung durchführen dürfen, wenn sie keine Rechtsanwälte sind.3

Aspekt Mediator (allgemein) Anwaltsmediator (in Funktion als Mediator) Notarmediator (in Funktion als Mediator) Mediator mit berufsrechtlichem Hauptberuf (z. B. Psychologe, Arzt)
Anwendung des Berufsrechts des Hauptberufs ✔ (§ 18 BORA, §43a BRAO) ✔ (BNotO) ✔ (jeweilige Berufsordnung)
Verschwiegenheitspflicht ✔ (§ 4 MediationsG) ✔ (§ 4 MediationsG + evtl. § 18 BORA,§43a BRAO4 ) ✔ (§ 4 MediationsG + ) ✔ (§ 4 MediationsG+ Berufsrecht)
Strafbarkeit bei Geheimnisverrat (§ 203 StGB)
Zeugnisverweigerungsrecht Zivilprozess (§ 383 ZPO)
Zeugnisverweigerungsrecht Strafprozess (§ 53 StPO) ✖ ! (h. M.: keine anwaltliche Funktion) ✖ ! (nur bei notarieller Tätigkeit) ✖ ! (nur aus Hauptberuf, nicht als Mediator)
Rechtsberatung im Mediationsverfahren ✖ ! (wegen Mediatorenrolle) ✖ ! (Neutralität)
Vertragsgestaltung im Anschluss an Mediation ✔ ! (nur nach Rollenwechsel) ✔ ! (nur außerhalb Mediation)
Gesetzliche Berufshaftpflicht
Berufsrechtliche Aufsicht ✔ (RA-Kammer) ✔ (Notarkammer/Staat) ✔ (jeweilige Kammer)
Honorierung ✔ (§612 BGB) ✔ (§612 BGB, 34 RVG) ✔ (Notar)
Freier Beruf ✖ ! (Streitig) ✔ !(Einzelfall)
Typische berufsrechtliche Besonderheit Neutralität ! Doppelrolle – Trennungsgebot ! Formelle Bindung ! Rollenklarheit erforderlich

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen. Zitiervorgabe im ©-Hinweis.

Bearbeitungsstand: 2026-01-21 11:36 / Version .

Aliase:
Siehe auch: Recht
Prüfvermerk: -

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1 Arg.: der Beruf ist nicht in der regulativ Professions - Datenbank und in der Datenbbank der Arbeitsagentur gelistet. Beide Quellen abgelesen am 17.7.2017
2 Siehe Berufsstatus in Mediation-freier-Beruf
4 Streitig. Siehe Anwaltsmediator