Wussten Sie übrigens, dass jeder Bürger, also auch Sie, zur Rücksichtnahme verpflichtet ist? Wussten Sie auch, dass diese Pflicht im Streit nicht endet? Die Pflicht zur Rücksichtnahme ist ein grundlegendes Strukturprinzip der gesamten Rechtsordnung. Die meisten kennen die Vorschriften gar nicht. Die wenigsten halten sich daran. Wieder andere meinen offenbar, die Vorschrift werde durch den Streit außer Kraft gesetzt. Kennen Sie oder Ihre Prozessvertretung beispielsweise §1 Abs. 3 Satz 1 BORA? Das ist die verbindliche Berufsordnung für Rechtsanwälte. Sie verpflichtet zu folgendem:
Die mit dieser Vorschrift eingeforderte Pflicht zur Deeskalation setzt zweifellos eine Rücksichtnahme voraus. Die Vorschrift wird gerne überlesen. Sie passt nicht in das Bild eines engagierten Kämpfers. Viele Anwälte gestehen auch, die Vorschrift gar nicht zu kennen.1
In einem Streit sind aber nicht nur die Anwälte in der Pflicht. Die Pflicht zur Rücksichtnahme besteht auch zwischen den Parteien. Sie beschränkt sich im Streit nicht auf den Anwaltsberuf. Allerdings zeigt die Praxis, dass Rücksichtslosigkeit im Streit generell belohnt und Rücksichtnahme häufig als Schwäche interpretiert wird. Der Beitrag untersucht die rechtlichen Grundlagen, die Diskrepanz zwischen Norm und Praxis, sowie mögliche Strategien, diese Kluft zu überwinden.
Rechtspflicht zur Rücksichtnahme
Bei der Verpflichtung zur Rücksichtnahme handelt es sich um eine Rechtspflicht, die im deutschen Recht tief verankert ist. Sie kommt verschiedentlich zum Ausdruck. Im Zivilrecht orientiert sie sich an folgenden Vorschriften:
- Allgemeiner Grundsatz
- § 242 BGB ist die Generalklausel. Die Vorschrift verpflichtet jeden Schuldner (und berechtigt jeden Gläubiger) zur Wahrung von Treu und Glauben. Aus ihr werden unzählige konkrete Nebenpflichten abgeleitet, wie z.B. Aufklärungspflichten (Den Vertragspartner über risikorelevante Umstände zu informieren), Schutzpflichten (Für die Sicherheit des Lebens, Eigentums und der Gesundheit des Partners zu sorgen), Rücksichtnahmepflichten (Das eigene Verhalten so zu gestalten, dass die berechtigten Interessen des anderen nicht ungebührlich beeinträchtigt werden) und Obhutspflichten (Mit geliehenen oder in Verwahrung genommenen Sachen sorgfältig umzugehen).
§ 241 Abs. 2 BGB besagt ausdrücklich, dass ein Schuldverhältnis "nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten" kann. Hier findet sich die gesetzliche Verankerung der Nebenpflichten.
- Dauerschuldverhältnisse
- Die Generalklausel des §242 BGB wird in Dauerschuldverhältnissen zu einer vertraglichen Nebenpflicht. Besonders in den auf Dauer angelegten Rechtsverhältnissen kommt der Pflicht zur Rücksichtnahme eine besondere Bedeutung zu. Im Mietrecht wird der Mieter gem. §535 BGB ausdrücklich dazu verpflichtet, die Mietsache so zu behandeln, wie ein eigenverantwortlicher und rücksichtsvoller Mieter es tun würde. Das Arbeitsverhältnis begründet nach §§ 611 ff., 618 BGB ein personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis mit einer stark ausgeprägten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und einer Treuepflicht des Arbeitnehmers. Beide Seiten haben sich so zu verhalten, dass der Betriebsfriede gewahrt bleibt (z.B. kein Mobbing, § 3 AGG). Im Gesellschaftsrecht unterliegen die Gesellschafter einer besonderen Treuepflicht untereinander. Sie müssen bei ihren Entscheidungen und ihrem Verhalten die berechtigten Interessen der Mitgesellschafter und der Gesellschaft angemessen berücksichtigen.
- Familiäre Beziehungen
- In der Ehe ergibt sich die Rücksichtnahmepflicht aus § 1353 BGB. Dort wird angeordnet, dass die Ehegatten sogar füreinander Verantwortung tragen. Es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass die damit verbundene Rücksichtnahmepflicht mit der Trennung endet.
- Berufsrechtliche Pflichten (Standesrecht)
- Hier wird die Deeskalationspflicht oft explizit erwähnt. Für Rechtsanwälte gilt der bereits erwähnte § 1 BORA i.V.m. § 43a BRAO, wo das Verbot der gewerbsmäßigen Förderung fremden Streits (Querulanz) geregelt wird.
- Verfahrensrechtliche Pflichten
- Auch vor Gericht gilt nicht "anything goes". § 138 ZPO nennt z.B. die Wahrheitspflicht und die Erklärungspflicht. Missbräuchliche Prozesshandlungen, die nur dazu dienen, den Gegner zu schikanieren, zu verzögern oder unnötige Kosten zu verursachen (z.B. unbegründete Beweisanträge, offensichtlich unzulässige Klagen) können sanktioniert werden. Nach § 81 FamFG können einem Beteiligten die Kosten des Verfarens auferlegt werden, ist geregelt, dass die Verfahrenskosten
- Öffentliches Recht
- Im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Es gebietet, dass die Behörde von mehreren möglichen Maßnahmen diejenige zu wählen hat, die den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt (Deeskalation durch Staatshandeln).
Warum werden die Vorschriften ignoriert?
Es gibt eine Diskrepanz zwischen der Rechtspflicht, der Verhaltensmaxime und dem Verhalten schlechthin. Das zeigt sich am Verhalten. Parteien sidn stolz darauf, wenn sie den Gegner ausgetrickst, übervorteilt, mürbe gemacht und erledigt haben. Sie werden gegebenenfalls auch noch belohnt, wenn der Gegner für einen sinnlos eskalierten Streit die Kosten zu tragen hat. Ob das Verhalten die Schlussfolgerung erlaubt, dass die Pflicht zur Rücksichtnahme unbekannt ist, mag bezweifelt werden. Ob sich etwas ändern würde, wenn sie bekannt wäre, ist ebenfalls fraglich. Ganz offensichtlich überwiegen die Anreize zur Rücksichtslosigkeit.
- Ökonomische Anreize: Eskalation und "Rechthaberei" können kurzfristig vorteilhaft erscheinen. Wenn sie im Streit dazu führen, dass der Prozess gewonnen wird, zahlt der Gegner sogar die Kosten.
- Strategische Anreize: Die Konfrontation erwartet Handlungen, die einer Rücksichtnahme im Wege stehen.
- Psychologische Faktoren: Emotionen (Wut, Gerechtigkeitsempfinden), kognitive Dissonanz, principle-agent-Probleme (der Anwalt kämpft, auch wenn der Mandant schon kompromissbereit wäre).
- Praktische Hindernisse: Zeitdruck, Komplexität der Materie – ein rücksichtsvoller Interessenausgleich erfordert oft mehr Kommunikation und Kreativität als eine standardisierte Klageschrift.
- Kulturelle Faktoren:Ein "Recht haben" und es durchzusetzen, wird in einer streitorientierten Gesellschaft oft höher bewertet als ein "sich einigen".
Das stärkste Argument, warum eine Rücksichtnahme in einer Konfrontation nicht möglich ist, ist wohl das strategische. Wenn das Spiel zu einem Wettkampf wird, der den Sieg vorsieht und den Sieg auf Kosten der Niederlage des Gegners herbeiführt, ist jede legale Maßnahme, die den Gegner ins Hintertreffen versetzt zielführend. Jede Rücksichtnahme, die den Verlust des Gegners verhindert, ist kontraproduktiv. In der Spieltheorie ist ein rücksichtsvolles Verhalten nur dann eine rationale Strategie, wenn die Interaktion wiederholt wird (Iteration), wenn die Gegenseite über Vergeltungsmacht verfügt oder wenn der Gegner ein Fairness-Empfinden hat. Damit kommt die Frage auf, ob es in einem Streit überhaupt eine Rücksichtnahmepflicht geben kann.
Rücksichtnahme im Streit
Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu schaden, nur um sich anderen gegenüber rücksichtsvoll zu verhalten. Anders formuliert, darf und muss er auch auf sich selbst Rücksicht nehmen. Der Effekt wird verstärkt, weil auch der Gegner zur Rücksichtnahme verpflichtet ist. Weil die Rechtsverfolgung als ein Nullsummenspiel angelegt ist, ist die Herbeiführung des Sieges auf Kosten des Gegners als ein rechtlich adäquates Verhalten einzuschätzen. Es gibt keinen Anspruch auf Nachgeben. Es gibt allerdings Regeln bei der Art und Weise, wie die Klärung herbeizuführen ist. Auch wird ein Anspruch auf ein rücksichtsvolles Verhalten plausibel, wenn das Wort rücksichtsvoll mit respektvoll ausgetauscht wird.
Es gibt keine Legaldefinition für ein rücksichtsvolles Verhalten, auch wenn das Gesetz das Wort hier und da erwähnt. Die fehlende starre Definition ist kein Mangel, sondern die Voraussetzung für die Wirkmacht des Prinzips. Rücksichtnahme ist der rechtliche Ausdruck eines fairen und kooperativen Mindsets, das situationsabhängig konkretisiert wird. Die "Definition" erfolgt also nicht lexikalisch, sondern funktional durch die Antwort auf die Frage: "Was verlangt in dieser konkreten Situation ein fair und redlich denkender Mensch vom Verhalten seines Gegenübers?". Das DWDS definiert Rücksicht als die schonende Behandlung aufgrund aufmerksamer Beachtung der Verhältnisse oder Umstände, in denen sich jmd. befindet.2 Wenn Rücksichtnahme aus den oben genannten strategischen Gründen nicht gefordert werden kann, so gibt es doch einen Raum für Respekt, der die eigenen Strategien nicht beschädigt. Im Gegenteil. Der respektvolle Umgang kann sogar Vorteile im Gerichtsverfahren einbringen, auch wenn es so scheinen mag, als sei Freundlichkeit eine Schwäche.
Gerichtliche Durchsetzung
Dass ein rücksichtsvolles Verhalten eingefordert wird, mag ein Anspruch sein, der in Dauerschuldverhältnissen zum Tragen kommt. Es ist nicht bekannt, dass ein derartiges Verhalten im Streit eingefordert wird. Letztlich endet die Entscheidung mit der Entscheidung wer obsiegt und verliert. Sie wird nicht von der Frage beeindruckt, wie der Gewinn herbeigeführt wurde. Die Frage müsste in unserem Rechtssystem in einem separaten Prozess geklärt werden, wo die Partei die gestiegenen Prozesskosten auf ein rücksichtsloses Verhalten der Siegers zurückführen kann.
Die Frage, warum das rücksichtslose Verhalten der Gegenseite gerichtlich nicht geltend gemacht wird, liegt zum einen an der fehlenden Operationalisierbarkeit. Es gibt kleine Vorschrift, die das Streitverhalten beschreibt. Ein reiner Verstoß gegen Rücksichtnahmepflichten begründet oft keinen eigenen Klageanspruch. Er ist eine Einrede oder Gegenrecht. Man kann sich darauf berufen, wenn der andere schon klagt. Es fehlt eine allgemeine "Klage auf rücksichtsvolles Verhalten". Und was sol die Rechtsfolge sein? Schadensersatz kann nur aus geltend gemacht werden, wenn aus der Pflichtverletzung ein konkreter Schaden entsteht (§ 280 BGB). Der reine "Ärger" ist nicht quantifizierbar. Das Kostenrecht (§§ 91 ff. ZPO) folgt dem Verursacherprinzip. Wer den Prozess verliert, trägt die Kosten. Ein prozessual unhöfliches, aber letztlich erfolgreiches Verhalten hat keine Kostenfolgen. Nur in extremen Fällen der Prozessverschleppung kann eine Verfahrensstrafe (§ 95 GVG) oder ein Schadensersatzanspruch aus Prozessbetrieb (§§ 280 BGB, 826 BGB) in Betracht kommen. Dies ist jedoch die absolute Ausnahme.
Dass es möglich ist, das Streitverhalten über die Gerichtskosten zu steuern, hat die Woolfe Reform in England ergeben. Dort wurde die gegnerische Partei unabhängig von der Frage des Obsiegens zu den Kosten verurteilt, weil sie die Teilnahme an einer Mediation verweigert hat. Der Gedanke fließt in das deutsche Recht über §81 FamFG ein. Hier kann das Gericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten auferlegen, wenn er durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat, wenn er durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat oder wenn er einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation nicht nachgekommen ist. Das Verhalten wird selbst nicht bewertet. §81 FamFG oist auch die einzige Vorschift, die das Verhalten ü+ber die Kostenentscheidung sanktioniert.
Die strategische Lösung
Im Ergebnis ist festzuhalten. dass die Regelkung von Treu und Glauben nicht genügt, um ein redliches und respektvolles Streitverhalten einzufordern Trotzdem ist es wünschenswert, dass die Beteiligten mehr darauf achten, wie die Auseinandersetzung von statten geht. Die grundlegende Strategie muss dafür sorgen, dass destruktives Verhalten keine Wirkung zeigt. Der dreigliedrige Erkenntnisprozess der integrierten Mediation beschreibt eine Migrationsstrategie, die den Übergang von einer Konfrontation in eine Kooperation ermöglicht. Mit dem Spielwechsel ändert sich auch das Verhalten.
Arthur Trossen
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