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<span class='formunit'>Vorschrift </span>14981 BGB §309 - Klauselverbote

Vorschriften-Gesamtverzeichnis

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BGB §309 - Klauselverbote


Kürzel: BGB §309
Beschreibung:

Nr. 14 (Klageverzicht)
(unzulässig ist) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat


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