<span class='formunit'>Vorschrift </span>15603 BGB § 203 - Hemmung der Verjährung
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BGB § 203 - Hemmung der Verjährung
Kürzel: BGB §203
Beschreibung: Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
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