<span class='formunit'>Vorschrift </span>15900 Niedersächsisches Schlichtungsgesetz
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Niedersächsisches Schlichtungsgesetz
Kürzel: NSchlG
Beschreibung: Geregelt wird die Obligatorische Streitschlichtung, örtliche Zuständigkeit, Anwendung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes, Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung, Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen , Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, Beendigung, Erfolglosigkeitsbescheinigung, Gebührenermäßigung und Absehen von der Kostenerhebung, Vorschuss
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