Mediator weist nicht auf die Grenzen der Verschwiegenheit hin
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Bezeichnung: Mediator weist nicht auf die Grenzen der Verschwiegenheit hin
Fehlertypologie: Die Verschwiegenheit ist bei Straftaten begrenzt (weoil der nichtanwaltliche Mediator im Strafverfahren kein Zeugnisverweigerunsgrecht hat) oder bei Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person in Frage steht. Der Mediator ist verpflichtet, über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht und mithin ihre Grenzen zu informieren.
Fehlerbehebung: Der Hinweis wird nachgeholt.
Fehlervermeidung: Rechtzeitiger Hinweis
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