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Ausbildungsmediationen

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Es gehört zur Ausbildung, dass angehende Mediatoren Mediationen anbieten und sich darin üben.

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Abteilung: Akademie → Rubrik: Mediationsausbildung → Abschnitt: Ausbildungsqualität → Kapitel (dieser Beitrag): Ausbildungsmediationen

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Zum Thema »Der oder die Auszubildende ist zwar noch kein Mediator, soll aber schon Praxisfälle abwickeln, um die Zertifizierung zu erhalten. Wie ist das möglich? Um der Problematik gerecht zu werden, wurden Ausbildungsmediationen als eine eigenständige Mediationskategorie eingeführt.

Hinweis zur Mediationssystematik

Die Ausbildungsmediationen sind unter die Klasse der Mediationsformate zu fassen, weil sie (gegebenenfalls) lediglich die Ausführungsbedingungen betreffen. Ansonsten handelt es sich um vollwertige Mediationen. Bitte beachten Sie die Zusammenstellung der Mediationsformen und ihre systematische Zuordnung.

Mediationsformen

Das Ausbildungsdilemma

Das Ausbildungsdilemma der Mediation ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 1 Mediationsgesetz und § 5 Mediationsgesetz. Einerseits dürfen Mediationen dem Gesetz zufolge nur von Mediatoren durchgeführt werden, die sich Mediatoren nennen dürfen. Anderseits müssen sie über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, um sich so nennen zu dürfen. Wie also soll der Auzubildende Mediator eine praktische Erfahrung gewinnen und einen zu supervidierenden Fall mediieren, wenn er noch gar keine Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes absolvieren darf?

Das Ausbildungsdilemma meint also den Zirkelschluss, dass der auszubildende Mediator ohne eine selbst durchgeführte Mediation kein Mediator werden darf, er aber Mediator sein muss, um eine Mediation durchführen zu können.

Ohne das Dilemma zu lösen, wäre eine qualifizierte Mediationsausbildung faktisch nicht möglich. Ein Lösungsansatz ist die Einführung der Ausbildungsmediation als eines neuen Mediationsformat.

Was sind Ausbildungsmediationen?

Ausbildungsmediationen sind vollwertige Mediationen, die während der Ausbildung zum Mediator unter besonderen Bedingungen durchgeführt werden. Sie dienen der praktischen Qualifikation des Auszubildenden und erfüllen die Anforderungen an die Supervision nach der ZMediatAusbV.

Es muss sich um vollwertige Mediationen handeln. Würden Ausbildungsmediationen lediglich als Übungen oder Simulationen ausgestaltet, könnten sie die Anforderungen an eine Supervision nicht erfüllen. Die Supervision setzt gerade voraus, dass ein realer Konflikt eigenständig bearbeitet wurde.

Mit der Einordnung als vollwertige Mediation stellt sich zwangsläufig die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen. Wenn Ausbildungsmediationen vollwertige Mediationen sind, lösen sie dann nicht auch alle rechtlichen Folgen aus, insbesondere die Haftung? Und - wenn dies zutrifft – sind Ausbildungsmediationen dann überhaupt zulässig?

Die rechtliche Problematik

Gemäß § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz i.V.m. §1 Mediationsgesetz sollen Mediationen nur von Mediatoren durchgeführt werden, die über eine Ausbildung verfügen. Die Ausbildung muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Zu diesen Anforderungen zählt eine Supervision. Die Bezeichnung als zertifizierter Mediator setzt sogar mehrere Supervisionen über selbst mediierte Fälle voraus.

Zu verlangen, dass §1 Mediationsgesetz auch für Mediationen gelten soll, die während der Ausbildung durchzuführen sind, würde das Gesetz ad absurdum führen. Wie kann es ohne Rechtsbruch gelingen, dass der oder die Auszubildende die Pflicht, eigenständig, vollwertige Mediationen durchzuführen und supervidieren zu lassen, erfüllt.

Um die Rechtsauslegung nicht überzustrapazieren, wurde in der Wiki to Yes Watchlist, wo der Gesetzesänderungsbedarf überwacht wird, bereits ein Vorschlag zur Gesetzesänderung eingebracht.1

Lösungsansätze

Es gibt zwei Lösungsansätze.
Der eine reizt die Sollvorschrift des §5 Mediationsgesetz aus, der andere den Mediationsradius und mithin die Frage der Anwendbarkeit von §1 Mediationsgesetz.

Die Supervision als Sollvorschrift
Ein erster Lösungsansatz besteht darin, die in § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz genannte Supervision als Sollvorschrift zu verstehen, was sie auch ist. Danach können – je nach Ausbildungsstand – auch supervidierte Rollenspiele oder vergleichbare Formate ausreichen. In fortgeschrittenen Ausbildungsstadien kann dann auch eine reale Mediation durchgeführt werden, gegebenenfalls sogar entgeltlich, sofern die Voraussetzungen des § 1 Mediationsgesetz einschließlich seiner ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale (Ausbildung, Rechtsbindungswille, Professionalität) im Übrigen vorliegen.2
Die Ausschöpfung des Mediationsradius
Ein überzeugenderer Ansatz ergibt sich aus dem unausgesprochenen Erfordernis der Professionalität. Es wird durch das ungeschriebene Tatbstandsmerkmal des Rechtsbindungswillens belegt, mit dem die Haftungsbereitschaft ausgedrückt wird. Das Merkmal lässt sich auf die Unterscheidung im Mediationsradius ein, der neben der materiellen Mediation zwei Formate der formellen Mediation kennt.3 Dabei handelt es sich um:
  1. formelle Mediationen im Sinne des Mediationsgesetzes und
  2. formelle Mediationen i.Ü. (außerhalb des Anwendungsbereichs des Mediationsgesetzes).

Die zum Zwecke der Ausbildung durchgeführte Ausbildungsmediation unterfällt dem zuletzt genannten Format. Sie ist kein Sonderfall, denn unter diesen Bereich fallen auch die sogenannten Auftragsmediationen(gem. §662 BGB) oder die Gefälligkeitsmediationen. In die gleiche Kategorie fallen auch die Peermediationen der Schüler, wo ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass die Schülermediatoren weder eine entgeltliche Leistung erhalten noch einen Rechtsbindungswillen eingehen und eventuell sogar haften wollen. Greger spricht in diesem Zusammenhang von sogenannten nicht vertragsbasierten Mediationen.4

Das Format der Ausbildungsmediation
Wenn die Ausbildungsmediation dieser Kategorie von Mediationen unterfallen soll, muss sie unentgeltlich durchgeführt und ausdrücklich als Ausbildungsmediation kenntlich gemacht werden. Dann handelt es sich, trotz der fehlenden Honorierung, um eine formelle Mediation, die den Anforderungen an eine Supervision genügt, ohne dass das Mediationsgesetz in seiner schuldrechtlichen Relevanz zur Anwendung kommt. Der Mediationsvertrag wird nicht als ein Dienstvertrag abgeschlossen. Wenn er schriftlich verfasst wird, dann allenfalls als ein Auftrag. Bei einem Auftrag ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Möglich, sinnvoll und sogar notwendig ist weiterhin der Abschluss einer Mediationsdurchführungsvereinbarung. In diesem rechtlichen Rahmen ist die Ausbildungsmediation rechtlich vergleichbar mit Auftragsmediationen oder Gefälligkeitsmediationen.

Anforderungen an die Falleignung

Welchen Fall soll der oder die Auszubildende wählen?

Die Anforderungen an eine Ausbildungsmediation dürfen nicht hinter der Qualität einer professionellen Mediation zurückbleiben. Der im Rahmen der Ausbildung durchzuführende Fall soll gerade zeigen, dass der Auszubildende in der Lage ist, eine Mediation sachgerecht durchzuführen. Je nach Ausbildungsordnung kann ein mangelhafter Fall sogar zum Nichtbestehen führen.

Zwar zeigt die Evaluation des Mediationsgesetzes, dass die klassische Mediation in der Praxis eher die Ausnahme ist. Ein Zwang zur konsequenten Durchführung eines klassischen Modells besteht jedoch nur, wenn der Fall dies erfordert. Der Auszubildende muss in der Lage sein, Abweichungen vom klassischen Modell (reine Mediation) zu erkennen und sachlich zu begründen. Es gibt keine gesetzlichen Sonderbestimmungen. Trotzdem sind die Anforderungen an eine Ausbildungsmediation nicht selten höher als an eine professionelle Mediation, bei der Abweichungen zwar erwartet, aber nicht systematisch überprüft werden.

Die Ausbildungsverordnung will Praxiserfahrung nachweisen. Sie fordert für den zertifizierten Mediator die Durchführung von fünf zu supervidierenden Fällen. Hier begegnet die Ausbildung einem weiteren Dilemma. Um Praxis zu erfahren, sollte ein schwieriger Fall gewählt werden. Dann lohnt sich auch die Supervision.

Grundsätzlich entspricht die Falleignung den Ausführungen zur Geeignetheit. Weil es sich um Ausbildungsfälle handeln soll, ist darauf zu achten, dass der Schwierigkeitsgrad dem Stand der Ausbildung entspricht. Darüber hinaus mag die Faustregel helfen, dass ein Konflikt, der – vergütet oder nicht – für eine Mediation ungeeignet ist, auch die Anforderungen der Ausbildungsverordnung nicht erfüllen kann.5

Geeignetheit Anforderungen an die Supervision nach §2 Ausbildungsverordnung

Herausforderungen der Fallsuche

Um die Pflicht zu erfüllen, selbst mediierte Fälle vorzulegen, besteht die Neigung, einfache Fälle zu wählen, was den Erfahrungsnutzen minimiert. Die Wahl der Fälle ist letztlich eine persönliche Entscheidung. Die Fälle sollten mit der Ausbildungseinrichtung abgestimmt sein, die den Mediator in Spe auch bei der Bewältigung der ersten praktischen Anwendungen unter Realbedingungen unterstützt.

Zu bedenken ist, dass Auszubildende - anders als professionelle Mediatoren - unter dem Zeitdruck stehen, die selbst mediierten Fälle innerhalb einer vorgegebenen Frist abzuschließen.6 Dadurch entsteht das Problem, aktiv nach Fällen suchen zu müssen, ohne deren Qualität vollständig steuern zu können. Mit diesen Schwierigkeiten befasst sich der Beitrag zur Fallsuche.

Die Schwierigkeit der Fallsuche

Es ist sicher eine Erleichterung, wenn sich Konflikte im Freundes- und Bekanntenkreis finden. Grundsätzlich können sich Auszubildende solcher Fälle annehmen, müssen dabei jedoch besondere Vorsicht walten lassen.

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Von zentraler Bedeutung ist die Wahrung der Neutralität. Mediationen im persönlichen Umfeld sind wegen der Nähe zu den Parteien und des erhöhten Neutralitätsrisikos häufig anspruchsvoller als Mediationen unter Fremden.

Bedeutung für die Mediation

Die Anwendung der Mediation im Rahmen von Nachbarschaftshilfe, Ehrenamt und Freundschaftsdienst sollte ausdrücklich gewünscht sein, wenn die Verbesserung der Streitkultur ernsthaft verfolgt wird. Die Mediation darf nicht dazu führen, dass Menschen aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen davon Abstand nehmen, bei Konflikten zu helfen.

Was tun wenn ...


Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2026-01-27 18:10 / Version .

Aliase: Laienmediation, Ausbildungsdilemma
Diskussion: Ausbildungsforum
Siehe auch: Mediationsausbildung, Mediationsrecht, Mediationsgesetz
Prüfvermerk: -

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1 Die Watchlist enthält hierzu einen Optimierungsvorschlag Ausbildungs- und Gefälligkeitsmediationen
5 Siehe dazu ZMediatAusbV-§2
6 Siehe dazu Ausbildungsplan