Prozess- und Verfahrenskosten
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Über die Frage welche Kosten im ein- oder anderen Fall einzuplanen sind
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Zum Thema » Der Kostenvergleich mit dem Gerichtsverfahren ist ein häufiges Argument für die Mediation, obwohl es ein Vergleich von Äpfeln und Birnen ist, der den eigenen Wert der Mediation verkennt.1 Um dennoch die Validität des Kostenargumentes zu prüfen, sollte bekannt sein, wie sich die Verfahrenskosten zusammensetzen und errechnen lassen.
Wieviel ist der Frieden wert?
Die Behauptung, die Mediation sei besser, billiger und schneller als das Gerichtsverfahren, ist in dieser absoluten Form nicht zutreffend. Ganz abgesehen davon, dass die Einschätzung der Verfahrenskosten von dem vorgestellten Prozessverlauf abhängt, hat die Mediation einen eigenen Wert. Der Vorteil erschließt sich, wenn Sie nicht nach den Kosten, sondern nach dem Nutzen fragen.
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Die Mediation richtet sich nach den Bedürfnissen. Ihre Vorteile decken Bedarfe, die andere Verfahren nicht ohne weiteres befriedigen können. Daran gemessen relativiert sich die Frage nach den Prozesskosten. Es macht wenig Sinn, die Prozesskosten isoliert zu betrachten. Trotzdem ist es wichtig, sich mit den Kosten auseinanderzusetzen und (besodners bei gleichem Nutzen) die Kosten eines streitigen Verfahrens mit denen eines einvernehmlichen Verfahrens zu vergleichen. Sie müssen wissen, welche Kosten im einen oder anderen Fall auf sie zukommen.
Berechnung der Verfahrenskosten
Jede Kosteneinschätzung hängt davon ab, wie der Prozessverlauf eingeschätzt wird. Wird im Falle eines Gerichtsverfahrens nur eine oder mehrere Instanzen zugruinde gelegt? Wird im Falle der Mediation ihr Scheitern einkalkuliert? Das sind Einschätzungen, die nur schwer möglich sind. Sie hängen zunächst vom Konfliktverhalten der Parteien ab und davon, wie das gewählte Verfahren auf dieses Verhalten Einfluss nehmen kann. Die Faustregel lautet:
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Die Höhe der Kosten lassen sich für jedes Verfahren und jeden Verfahrensgang wie folgt berechnen:
Prozesskostenrechner
Prozesskostenrechner sind inzwischen im Internet für jedermann zugänglich: Gebührenrechner Der Rechner: Prozessrisiko differenziert immerhin nach unterschiedlichen Prozessausgängen, berechnet aber auch nur die Kosten innerhalb des Verfahrens (also nicht zusätzlich auch der Mediation). Grundlage der Kostenberechnung sind die Streitwerte. Sie werden meist vom Gericht festgesetzt. Um die eventuell anfallenden Verfahrenskosten zu berechnen, prüfen Sie bitte zunächst in dem Beitrag über den Streitwert, welche Streitwerte wie in den Verfahren anzusetzen sind. Danach setzen Sie den so vorgegebenen Betrag im Juris Prozesskostenrechner ein.
Ermittlung des Streitwerts Ermittlung der möglichen Kostenentscheidung Berechnung der Prozesskosten
Bitte beachten Sie, dass die Onlinerechner nur eine grobe Orientierung geben können. Die Berechnung hängt nicht nur davon ab, wie der Prozessverlauf eingeschätzt wird. Es gibt in den Gebührenordnungen auch Spielräume. Nähere Ausführungen über die Anwaltsvergütung im zivilrechtlichen Mandat ergeben die ausführlichen Darlegungen von Peter Fölsch zum RVG2
Vor der Entscheidung für oder gegen ein gerichtliches Verfahren sollten die Parteien ihr Kostenrisiko klären:
- Wie hoch ist der Streitwert (oder der Gegenstandswert)
- Welches Kostenmodell gilt in meinem Verfahren?
- Wie hoch ist das reale Kostenrisiko – auch bei teilweisem Erfolg?
- Welche Verhaltensweisen wirken kostenerhöhend oder -mindernd?
- Welche Konfliktkosten entstehen über das Geld hinaus?
Mediationskostenrechner
Eine derartige Rechenhilfe gibt es nicht. Das hängt damit zusammen, dass die Kosten der Mediation nicht in einer Tabelle oder einer Verordnung vorgegeben sind. Meist werden Mediationen nach Stunden abgerechnet. Es ist aber auch möglich, z.B. Tagespauschalen zu vereinbaren.
Sonstige Kostenrechner
Der Vollständigkeit halber sollen auch die Kosten anderer ADR-Verfahren erwähnt sein. Immerhin haben die Parteien auch die Möglichkeit, solche Verfahren alternativ zu wählen. Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten frei vereinbart. In institutionalisierten Fällen (wie z.B. der schiedsgerichtsbarkeit der DIS), gibt es Kostenregelungen. Um einen Eindruck von der Kostenhöhe zu vermitteln, mag der Gebührenrechner der DIS einen Anhaltspunkt geben. Bitte beachten Sie, dass dieser rechner keine Allgemeinverbindlichkeit besitzt und nur bei Schiedsgerichtsverfahren eingesetzt werden kann, die gemäß der Schiedsordnung einer der bundesweit 21 IHKs eingeleitet werden, die mit der DIS eine Kooperationsvereinbarung unterhalten.
Kosten der Schiedsgerichtsbarkeit
Berechnung der Eigenkosten
Was die Prozesskostenrechner nicht ausweisen, sind die Kollateral- und Folgeschäden und die Opportunitätskosten. Die Kosten erschöpfen sich nicht in dem zur Entscheidung (Lösung) führenden Verfahren. Die Parteien und deren Berater sollten also darauf achten, welche Kosten mit dem Verfahren genau abgedeckt werden und welche Kosten gegebenenfalls noch hinzuzurechnen sind. Gegebenenfalls fallen weitere Kosten für die Vollstreckbarerklärung und gegebenenfalls sogar die Vollstreckung an. Die Vollstreckbarerklärung kann - wenn sie für notwendig erachtet wird - eine zusätzliche notarielle Beurkundung erfordern. Bei den Konfliktkosten werden auch indirekte Kosten beachtet.
Damit sind der persönliche Aufwand gemeint, der zur Prozessverfolgung aufzuwenden ist. Die Studie über das Konfliktmanagement in deutschen Unternehmen erwähnt den Kosteneisberg3 , worunter sichtbare und nicht sichtbare Kosten verstanden werden. Die Studie führt aus, dass die Kosteneinsparungen erheblich seien, obwohl sie nur schwer zu beziffern wären.
Kostenvergleich
Die Gesamtkosten errechnen sich aus der Kombination der in Anspruch genommenen Dienstleistungen und Verfahren. Die folgende Übersicht stellt die Kosten der Mediation neben oder in Kombination mit dem Gerichtsverfahren exemplarisch gegenüber.4 Ziel der Gegenüberstellung ist, die möglichen Kombinationen auf die Kosten aufzuschlüsseln und den Kostenumfang aufzudecken. Die Berechnungen wurden mit einem Online-Prozesskostenrechner5 durchgeführt.
- Beispiel 1
- Kostenvergleich6 bei einer Streiteskalation in verschiedenen Ausführungen mit dem Streitwert iHv. 3.000,00 €
Mediation ohne zusätzlichen Beratungsbedarf
Gesamtkosten 446,25 €
| Rechnungsposten | Betrag |
|---|---|
| Mediation | 446,25 € |
Mediation mit anwaltlicher Beratung, wenn der Anwalt nicht an der Einigung beteiligt wird
Gesamtkosten 781,01 €
| Rechnungsposten | Betrag |
|---|---|
| außergerichtliche Kosten | 334,75 € |
| Mediation | 446,25 € |
Mediation mit anwaltlicher Beratung, wenn der Anwalt an der Einigung beteiligt wird
Gesamtkosten 1.139,79 €
| Rechnungsposten | Betrag |
|---|---|
| außergerichtliche Kosten | 693,53 € |
| Mediation | 446,25 € |
Gericht 1. Instanz mit vorausgegangener, außergerichtlicher anwaltlicher Beratung und gerichtlicher Entscheidung
Gesamtkosten 1.125,05 €
| Rechnungsposten | Betrag |
|---|---|
| außergerichtliche Kosten | 334,75 € |
| gerichtliche Vertretung | 466,30 € |
| Gerichtskosten | 324,00 € |
Gericht 1. Instanz mit vorausgegangener, außergerichtlicher anwaltlicher Beratung und Einigung während des Gerichtsverfahrens
Gesamtkosten 1.148,24 €
| Rechnungsposten | Betrag |
|---|---|
| außergerichtliche Kosten | 334,75 € |
| gerichtliche Vertretung | 705,49 € |
| Gerichtskosten | 108,00 € |
- Beispiel 2
- Kostenvergleich7 bei einem Streit mit dem Streitwert iHv. 100.000 €
Wert: 100.000,00 €
| Rechnungsposten | Betrag |
|---|---|
| 1,3 Verfahrensgebühr | 1.953,90 € |
| 1,2 Terminsgebühr | 1.803,60 € |
| Auslagenpauschale | 20,00 € |
| Mehrwertsteuer | 717,73 € |
| Summe RA 1 | 4.495,23 € |
| X 2 Anwälte | 8.990,46 € |
| Zzgl. Gerichtskosten | 3.078,00 € |
| Summe Kosten | 12.048,46 € |
Und das zzgl. Beweiskosten, vor allem Gutachten, in unbekannter Höhe.
Wert: 100.000,00 €
| Rechnungsposten | Betrag |
|---|---|
| 0,8 Verfahrensgebühr | 1.202,40 € |
| 1,2 Terminsgebühr | 1.803,60 € |
| 1,5 Einigungsgebühr | 2.254,50 € |
| Auslagenpauschale | 20,00 € |
| Mehrwertsteuer | 1.003,30 € |
| Summe alle RA-Kosten | 6.283,80 € |
| Zzgl. Kosten der Mediation | 4.200,00 € |
| Summe Kosten | 10.483,80 € |
Abschließende Kosten bei Einigung
- Beispiel 3
- Kostenvergleich mit Einsparungspotenzial. Diese Gegenüberstellung macht deutlich, welche Kosten im ein oder anderen Fall eingespart werden können. Sie zeigt auch, dass die Kosten im Gerichtsverfahren streitabhängig anfallen, während sie in der Mediation bedarfsabhängig anfallen.
| Rechnungsposten | Gericht | Mediation |
|---|---|---|
| Anwaltskosten | in bestimmten Verfahren zwingend | soweit Beratungsbedarf besteht |
| Kosten des Gegenanwalts | in bestimmten Verfahren zwingend | soweit Beratungsbedarf besteht |
| Kosten des Gerichts | abhängig vom Prozessverlauf | keine bei erfolgreicher Mediation |
| Gutachterkosten | streitabhängig | bedarfsabhängig |
| Notarkosten | gegebenenfalls zur Vollziehung eines Vergleichs | bei Formbedarf der Abschlussvereinbarung |
Um die Kosten des einen Verfahrens mit dem anderen vergleichen zu können, kommt es darauf an, die Kosten nicht lediglich auf das Verfahren oder die einzelne Dienstleistung zu beziehen. Entscheidend ist stets, was hinten herauskommt. Deshalb ist die Berechnung der Konfliktkosten aussagekräftiger als die Berechnung der Prozesskosten, die nur einen Teil davon ausmachen. Ein Kostenvergleich sollte deshalb den jeweils zu erzielenden Nutzen im Blick haben und den Aufwand kalkulieren, der erforderlich ist, um den Gesamtnutzen zu erzielen. Sie kaufen ja auch kein Fahrrad nur weil es billiger ist, wenn das Auto einen größeren Nutzen verspricht.
Kostenrisiko
Das Kostenrisiko beschreibt das Risiko, dass Kosten vergeblich aufgewendet werden. Bei den streitigen Verfahren ergibt sich die individuelle Kostenlast einer jeden Partei abhängig vom Unterliegen. Gewinnt die Partei den Prozess, hat sie kein Kostenrisiko. Das gilt zumindest auf den ersten Blick. Auch wenn sie gewinnt, hat sie Eigenkosten, die nicht erstattet werden. Sie muss Zeit und Energie aufwenden, um sich des Problems anzunehmen und hat mögliche Konsequenzen wie etwa den Verlust eines Kunden oder Mitarbeiters einzuplanen. Die einfache Regel lautet:
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Prozessrisikoberechnung
Das Prozessrisiko hängt von Einschätzungen ab, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren? Betragen die zu erwartenden gesamten Gerichtskosten beispielsweise 12.048,46 € und unterliegt die Partei zu 100%, muss sie die gesamten Kosten tragen. Unterliegt sie zu 50%, trägt sie die Hälfte aller Kosten. Um das Kostenrisiko einschätzen zu können, genügt es also nicht, die Prozesskosten zu addieren. Sie müssen mit der erwarteten Unterliegensquote verrechnet werden.
Risse8 schlägt vor, das Prozessrisiko zu errechnen, indem die Wahrscheinlichkeiten der Entscheidungen in einem Entscheidungsbaum bewertet und verrechnet werden. Die Methode erlaubt es, eine Forderung zu bewerten. Sie beziffert die Wahrscheinlichkeit, dass der Gegner Recht bekommen wird. Wenn sich beide Seiten auf diese Bewertung einlassen können, hätten sie, laut Risse, ein mögliches Konzept für Vergleichsverhandlungen.
Das Prozessrisiko beschränkt sich allerdings nicht nur auf den Ausgang des Verfahrens, sondern auch auf die Frage, welche Verfahrenshandlungen vorgenommen und wieviele Instanzen in Anspruch genommen werden. Auch ist die Einschätzung des Prouzessrisikos keine rein mathematische Angelegenheit. Es wird auch durch das Verhalten des Gegners, seine Ausdauer und Belastbarkeit insb. auch in finanzieller Hinsicht bestimmt.
Mediationsrisikoberechnung
Das Risiko lässt sich nicht berechnen. In der Regel werden die Kosten geteilt. Wenn die Mediation zu einem Abschluss kommt, sind die Prozesskosten in der Regel günstiger als die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens. Diese Annahme ist jedoch keine Selbstverständlichkeit, sondern bedarf im Einzelfall einer realistischen Prüfung. Insbesondere stellt sich die Frage, wie sich die Kosten entwickeln, wenn eine Mediation abgebrochen oder ergebnislos beendet wird und anschließend ein Gerichtsverfahren geführt wird.
Unstreitig ist, dass sich die Gesamtkosten erhöhen, wenn auf eine nicht abgeschlossene Mediation ein gerichtliches Verfahren folgt. Neben den Kosten der Mediation treten dann die Gerichts- und Anwaltskosten hinzu. Insofern ist eine abgebrochene Mediation keine kostenneutrale Vorstufe des Gerichtsverfahrens.
Mitunter wird vertreten, ein nachgeschaltetes Gerichtsverfahren verlaufe weniger streitig, wenn zuvor eine Mediation stattgefunden habe. Diese Annahme kann zutreffen, sie ist jedoch keineswegs gesichert. Eine Mediation kann zur Klärung von Sachverhalten beitragen und die Kommunikation verbessern, sie kann aber ebenso bestehende Konfliktlinien schärfen oder enttäuschte Erwartungen verstärken. In solchen Fällen kann sich das gerichtliche Verfahren sogar als konflikthafter und kostenintensiver erweisen als ohne vorgelagerte Mediation.
Als Faustregel lässt sich gleichwohl festhalten, dass eine Mediation immer dann erfolgreich ist, wenn sie nicht abgebrochen wird. Erfolg bedeutet dabei nicht zwingend eine vollständige Einigung, sondern die gemeinsame Entwicklung tragfähiger Lösungen oder zumindest eines Verständnisses für die Interessenlage der Beteiligten. Wird die Mediation hingegen vorzeitig beendet, entfällt dieser Nutzen weitgehend.
Kostendeckung
Ein zentrales Thema der Verfahrenskostenberechnung ist die Frage der Kostendeckung: Wer trägt die entstehenden Kosten und in welchem Umfang können diese durch Versicherungen abgedeckt werden?
In gerichtlichen Verfahren werden Kosten grundsätzlich von den Beteiligten getragen. Gegebenenfalls entstehen Kostenerstattungsansprüche gegen die Gegenpartei, wenn das Obsiegen/Unterliegen-Prinzip gilt (z. B. im Zivilprozess, Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsverfahren). In Familiensachen orientiert sich die Kostenentscheidung häufig an Billigkeitsaspekten, sodass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. D.h. die Gerichtskosten werden geteilt und die Anewaltskosten trägt jede Partei selbst.
Ob und inwieweit die Rechtsschutzversicherung für Kosten einsteht, sollte im Einzelfall über eine Deckungszusage geklärt werden, bevor kostenpflichtige Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Hier ist es möglich, das die Rechtsschutzversicherung eine Mediation in Familiensachen zahlt, nicht jedoch den Prozess. Auch kann es sein, dass Mediationskosten nicht übernommen werden, weil die Mediation keinen klagbaren Anspruch betrifft.
Bedeutung für die Mediation
Die Kosten der Mediation werden unabhängig vom Ergebnis bewertet, weshalb (zumindest theoretisch und abhängig von der Vereinbarung im Mediationsvertrag jede Partei mit gleichen Kosten belastet wird, unabhängig davon, wie die Mediation ausgeht. Die Parteien müssen also immer mit einer Kostenfolge rechnen. Demgegenüber würde die Partei in einem streitigen Gerichtsverfahren selbst bei hohen Gebühren keine Kosten zu tragen haben, wenn sie den Prozess zu 100% gewinnt. Es macht also wenig Sinn, die Kosten einander gegenüberzustellen, ohne das Prozessrisiko oder die Konfliktkosten gegenzurechnen.
Die Frage ist jedoch, ob es auf die Kosten überhaupt ankommt. Wenn der hier vertretenen Auffassung gefolgt wird, dass die Mediation eben keine (beliebige) Alternative zum Gerichtsverfahren darstellt,9 sondern ein Alleinstellungsmerkmal besitzt, das ein anderes Verfahren nicht erfüllen kann, erübrigt sich der Kostenvergleich. Sie kaufen, wenn Sie eine Taschenlampe benötigen, ja auch keine Äpfel, nur weil sie billiger sind. Die Kostenfrage tritt bei einer korrekten Einführung der Mediation in den Hintergrund. Das Marketing sollte die Besonderheiten beachten.
Was tun wenn ...
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Aliase: Prozesskosten, Verfahrenskosten
Included: Kostenvergleich, Check-Kostenberechnung
Siehe auch: Konfliktkosten, Berechnungen