Loading...
 
Skip to main content

Parteien und Beteiligte in der Mediation

Wissensmanagement » Abteilung Wissen / Fachbuch
Es geht um die Identifikation und den Umgang mit Parteien und Beteiligten in der Mediation.

Diese Seite gehört zum Fachbuch
Pfad: (Abteilung) Wissen → (Rubrik) Fachbuch → (Abschnitt) Prozess
Beitrag: Parteien

Inhalt (Fachbuch) ↓ Vertiefen: Rollen → Weiter: Mediator


Zum Thema » Parteien sind die an einer Mediation beteiligten oder zu beteiligenden Personen. Bitte lösen Sie sich von der Vorstellung, dass eine Mediation stets mit einem Mediator und zwei im Streit befindlichen Parteien stattfindet. Besser und näher an den psychologischen Zusammenhängen ist es, wenn Sie sich ein Netzwerk von Personen vorstellen, das den Mediator einbezieht und das der Mediator einzurichten und zu gestalten hat. Er hat es dabei mit ganz unterschiedlichen Personen ind unterschiedlichen Rollen zu tun.

-

Viele Köche verderben den Brei

Es gibt keinen guten Oberbegriff für die beteiligten oder zu beteiligenden Personen an einer Mediation. Der Begriff Parteien ist einschränkend, weil er den Mediator nicht erfasst. Auch wenn von Akteuren die Rede ist, sind nicht alle Personen erfasst. Einige verhalten sich nur passiv und wirken an der Mediation selbst nicht mit. Der umfassendste Begriff wäre: Mediationspersonen. Er kann am besten beschreiben, wen der Mediator alles im Blick haben muss und sich auf die unterschiedlichen Parteikonstallationen einlassen. Die nachfolgende Skizze hinterlässt einen Eindruck, um wen es sich handelt.

Parteien

Die Akteure der Mediation

Mit dem Oberbegriff Akteure werden alle Personen bezeichnet, die direkt (und unverzichtbar) an der Mediation zu beteiligen sind und zusammen die Mediation durchführen. Wer das ist, ergibt sich aus der Konfliktanalyse und dem Verfahrensbedarf. Grundsätzlich ist jede Person zu beteiligen, die etwas mit dem Konflikt zu tun hat und entweder betroffen ist oder die den Konfliktverlauf beeinflusst oder beeinflussen kann. Aber nicht alle Akteure sind Parteien!

Mediator

Gem. § 1 Mediationsgesetz ist der Mediator eine neutrale dritte Person, die mit den Parteien das Verfahren durchführt1 Im Englischen wird der Mediator auch als third neutral party bezeichnet. Es macht Sinn, ihn als Partei zu bezeichnen, wenn dadurch darauf hingewiesen werden soll, das er ein Teil des Mediationssystems ist. Wie unten bei den Prozessbeteiligten noch ausgeführt wird, ist der Mediator jedoch keine Partei im rechtlichen Verständnis. Hinsichtlich seiner Bezeichnung muss zwischen dem Mediator als Funktion und dem Mediator als Beruf unterschieden werden.

Mediator-Funktion Mediator-Beruf

Güterichter

Der Güterichter kann im Güterichterverfahren als Mediator agieren. Er nimmt aber lediglich die Funktion eines Mediators wahr. Nach §9 Mediationsgesetz darf er sich nicht als gerichtlicher Mediator bezeichnen. Er ist lediglich ein Richter ohne Entscheidungsbefugnis in der Sache.

Güterichter

Mediand

Die verhandelnden Parteien. Das Gesetz verwendet den Begriff nicht und spricht stattdessen von den "Parteien". In der Begründung wird darauf hingewiesen, das eigentlich "Beteiligte" gemeint sind. Beides ist verwirrend.

Mediand

Vertreter

Es ist grundsätzlich möglich und mitunter auch erforderlich, dass Vertreter einer Partei in der Mediation auftreten. Wenn es sich bei der Streitpartei beispielsweise um eine juristische Person handelt, kann sie nur durch das vertretungsberechtigte Organ, also einem vertreter handeln. Das gleiche gilt für geschäftsunfähige Personen. Den Besonderheiten der Vertretung in der Mediation widmet sich ein eigener Beitrag.

Bevollmächtigte

Sonstige

Der Verfahrensbedarf kann die Teilnahme von Sachverständigen, Zeugen, Prozessbeobachtern und so weiter erfordern.

Die Parteien der Mediation

Der Begriff der Parteien ist in der Mediation zunächst juristisch zu verstehen. Folgt man dem hier vertretenen Abstraktionsprinzip, ist die Unterscheidung zwischen der schuldrechtlichen Verpflichtung zum Leistungsaustausch und den Vereinbarungen über die Durchführung der Mediation angebracht. Aus der Unterscheidung ergeben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse und dementsprechende Parteirollen:

  1. Vertragsparteien: Die Bezeichnung der Parteien in der schuldrechtliche Beziehung. Also die Mediationsvertragsparteien.
  2. Prozessbeteiligte: Die Bezeichnung der Parteien in der prozessrechtliche Beziehung. Also die Verfahrensvertragsparteien.

Vertragsparteien können auch Prozessbeteiligte sein. Umso wichtiger ist die Unterscheidung.

Vertragsparteien

Vertragsparteien sind diejenigen Personen, die den Mediationsvertrag (MV) abschließen und sich auf einen darauf bezogenen Leistungsaustausch verständigen. Die sich dazu verpflichtenden Parteien des Dienstleistungsvertrages müssen nicht identisch sein mit den Medianden, also den Konflikt- oder Streitparteien. Sie müssen nicht einmal mit dem Mediator identisch sein. Die Parteien des Mediationsvertrags sind Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Honorierung, der Auftragnehmer zur Durchführung der Mediation nach den Regeln der Mediation.

Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass Vertragsparteien und Prozessbeteiligte personenidentisch sind. Das bedeutet: Die Medianden beauftragen den Mediator selbst mit der Durchführung der Mediation. Dieses Modell ist jedoch nicht zwingend. Insbesondere in der innerbetrieblichen Mediation tritt häufig der Fall auf, dass der Arbeitgeber eine Mediation für seine Mitarbeitenden in Auftrag gibt, ohne selbst Verfahrensbeteiligter zu sein. Ein vergleichbares Modell findet sich bei der sogenannten Donatormediation. Donatoren sind Personen oder Institutionen, die eine Mediation stiften, also die Kosten übernehmen, ohne selbst am Verfahren teilzunehmen.

Donatormediation

Prozessbeteiligte

Ausgangspunkt ist die Annahme, dass auch das Prozessrechtsverhältnis der Mediation auf vertraglicher Grundlage beruht. Dieses Verhältnis wird durch die Mediationsdurchführungsvereinbarung ausgestaltet und bestimmt, wer in welcher Rolle in das Verfahren eingebunden ist. Wie bereits erwähnt, wird der Mediator im angelsächsischen Mediationsverständnis häufig als third neutral party bezeichnet. Im deutschen Recht ist diese Einordnung jedoch nicht zutreffend. Der Mediator ist keine Partei der Mediation. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 2 Abs. 1 Mediationsgesetz, wonach die Parteien den Mediator auswählen. Der Mediator steht damit begrifflich und rechtlich außerhalb der Parteistellung. Er ist als neutrale dritte Person in das Verfahren eingebunden. Diese Einordnung unterstreicht seine besondere Rolle, die sich gerade dadurch auszeichnet, dass er weder eigene Interessen verfolgt noch Teil der Parteikonstellation ist.

Eine rechtliche Klarheit entsteht, wenn die Prozessbeteiligten ausdrücklich als Parteien der Mediationsdurchführungsvereinbarung benannt werden. Damit sind alle Personen anzusprechen, die in das prozessuale Rechtsverhältnis der Mediation einbezogen werden (müssen). Sie sind Parteien auf der prozessvertraglichen Ebene,2 jedoch nicht zwingend Parteien im Sinne des Gesetzes. Das Mediationsgesetz unterscheidet ausdrücklich nur zwischen:

Verfahrensbeteiligte = Mediator + Parteien + Dritte 


Die Unterscheidung ergibt sich aus § 2 Abs. 2 und 4 Mediationsgesetz:

Abs. 2: Die Parteien wählen den Mediator aus.
Abs. 4: Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.


Vor diesem Hintergrund stellt sich die zentrale Frage, wer oder was im Sinne der Mediation als Mediator, Partei oder Dritte zu beteiligen sind.

Mediator

Der maskulin anmutende Begriff ist natürlich geschlechtsneutral gemeint und wird im Gesetz (zumindest noch) in dieser grammatikalischen Form verwendet. Der singulär anmutende Begriff muss ich auch nicht auf nur einen männlichen oder weiblichen Mediator beziehen. Es sind auch Kombinationen möglich, wie z.B. bei der Co-Mediation oder Teammediation.

Mediator Co-Mediator Teammediator

Parteien

Eine allgemeine Definition könnte lauten, dass die Parteien diejenigen Personen sind, die über den Streitgegenstand disponieren können. Das müssen keine natürlichen Personen sein, so dass ich folgende Unterscheidung anbietet:

  1. Konfliktparteien: Personen, die von einem Konflikt betroffen sind – unabhängig davon, ob sie aktiv am Verfahren teilnehmen oder nicht. Es gibt verschiedene Arten der Konfliktbeteiligung. Lesen Sie Einzelheiten bitte im Beitrag über die Konfliktparteien nach.
  2. Streitparteien:Das sind die Träger der Rechte und Pflichten, die mit der Mediation geregelt werden sollen. Streitparteien können auch juristische Personen sein. Streiten beispielsweise zwei GmbHs über eine fehlgeleitete Lieferung, sind die Kapitalgesellschaften selbst Streitparteien. Da sie nicht handlungsfähig sind, nehmen sie über Vertreter am Verfahren teil und sind deshalb nicht selbst Medianden.
  3. Verhandlungsparteien: Die Personen, die als oder für die Streit- oder Konfliktparteien auftreten, sind die Verhandlungsparteien. Damit werden die Medianden angesprochen, die unmittelbar in die Verhandlungen eingebunden sind. Vertreter sind nur dann Medianden, wenn die Partei selbst nicht auftreten kann. Prozessvertreter sind keine Medianden. Sie sind Dritte im Sinne des §2 Abs. 4 Mediationsgesetz.
  4. Reale und fiktive Parteien:Unabhängig von der rechtlichen Zuordnung kann es sinnvoll sein, auch sogenannte fiktive Parteien in die Mediation einzubeziehen. Dabei handelt es sich nicht um natürliche oder juristische Personen, sondern um psychologische, soziale oder institutionelle Identitäten, die einem System, einer Gruppe oder einer Rolle zugeschrieben werden. Die Erfassung solcher fiktiven Parteien erleichtert die Identifikation relevanter Interessen, die Abspaltung überlagernder Rollen, und den Umgang mit inneren oder systemischen Konfliktanteilen.

Die Unterscheidung, wer als Partei einzubeziehen ist, hängt ganz wesentlich von der Konfliktanalyse ab.

Verhandlungsparteien (Medianden) Streitparteien Konfliktparteien fiktive Parteien

Dritte

Der Begriff der Dritten wird in § 2 Mediationsgesetz ausdrücklich verwendet.
Er bezeichnet alle am Verfahren teilnehmenden oder anwesenden Personen, die weder Mediator noch Medianden, Streit- oder Konfliktparteien sind. Es wird dringend empfohlen, mit den Dritten eine Mediationsdurchführungsvereinbarung abzuschließen, auch wenn sie nur die Verschwiegenheitspflicht umfasst.

Anwälte Experten Beistände

Unbeteiligte

Ein umfassender Blick auf die Mediation erfordert auch die Berücksichtigung von Personen, die nicht am Verfahren teilnehmen, gleichwohl aber Einfluss auf dessen Verlauf nehmen können oder im Hintergrund eine Rolle spielen. Der Mediator sollte auch diese Personen im Blick haben und sich überlegen, ob und wie er diese Personen in die Mediation einbezieht.

-

Ein anderes Beispiel sind die Korrespondenzsysteme.

-

In der systemischen Therapie ist der Begriff des Helfersystems gebräuchlich. Er bezeichnet die Gesamtheit professioneller Akteure, die direkt oder indirekt mit einem Klienten arbeiten, etwa Supervisoren, Ärztinnen, Pfleger oder andere Fachpersonen.3 Ihre institutionelle Einbindung unterscheidet diese Helfer von informellen oder nicht greifbaren Einflussnehmern.

Eine besonders problematische Rolle unter den Unbeteiligten nehmen die sogenannten Mediationsgeister ein.
Dabei handelt es sich um indirekt beteiligte Personen, die im Hintergrund Einfluss auf die Parteien ausüben, ohne im Verfahren benannt oder ansprechbar zu sein. Diese selbsternannten Berater – auch als Geistberater bezeichnet – beeinflussen das Verhalten der Parteien positiv oder negativ, ohne dass ihr Einfluss transparent wird.

Derart verdeckte Einwirkungen können zu Parallelprozessen führen, die den Erfolg einer Mediation erheblich gefährden.

Geistberater in der Mediation

Die Zuordnung entspricht den Rollen

Es ist außerordentlich wichtig, den Beteiligten in der Mediation die ihnen zukommende Rolle zuzuweisen. Das Kommunikationsmodell der Mediation verwirklicht sich nur, wenn die Rollen korrekt abgebildet werden. Hier ist eine strukturierte Tabelle zu den Rollen in der Mediation, inklusive Bezeichnung, Definition, Einsatzbereich und Teilnahmeabhängigkeit:

Rolle Beschreibung Einsatz Teilnahme
Mediator §1 Abs. 2 Mediationsgesetz.. Unabhängige, allparteiliche Person als Kommunikationsschnitstelle der Parteien Der Mediator bildet die Metaebene ab und verwirklicht die Mediation. Muss gem. §2 Abs. 1 Mediationsgesetz von allen Medianden akzeptiert werden.
Mediand Direkt am Konflikt beteiligte Parteien (auch "Parteien" oder "Streitende") Sie haben die Aufgabe, die Lösung zu finden. Teilnahme ist freiwillig.
Beistand Dritter i.S.d. Mediationsgesetzes. Unterstützt eine Partei emotional oder fachlich (z. B. Vertrauensperson, Coach). Stärkt die Position einer Partei, bietet Rückhalt. Gem. §2 Abs. 4 Mediationsgesetz bedarf die Teilnahme der Zustimmung aller Medianden und des Mediators.
Anwalt Dritter i.S.d. Mediationsgesetzes. Juristische Fachkraft, die eine Partei rechtlich berät (nicht vertritt!). Wird von der Partei hinzugezogen um Rechtsfragen zu klären und Lösungen rechtlich zu prüfen. Gem. §2 Abs. 4 Mediationsgesetz bedarf die Teilnahme der Zustimmung aller Parteien.
Experte / Gutachter Dritter i.S.d. Mediationsgesetzes. Sachverständiger oder Gutachter, der fachliches Wissen einbringt (z. B. zu Technik, Finanzen, Psychologie). Liefert fachliche Informationen, um Lösungen zu untermauern oder zu prüfen. Muss von allen Parteien akzeptiert werden; Auftragserteilung ist erforderlich.
Zeuge Dritter i.S.d. Mediationsgesetzes. Person, die relevante Tatsachen bezeugen kann. Klärt strittige Fakten, falls Beweise benötigt werden. Selten in Mediationen, da informell; Teilnahme nur bei Einigung aller Parteien.
Betroffener Dritter i.S.d. Mediationsgesetzes. Indirekt beteiligte Drittperson, die vom Konflikt betroffen ist (z. B. Familienmitglied, Kollege). Kann Perspektiven ergänzen oder Lösungen mitbeeinflussen. Teilnahme nur, wenn alle Parteien zustimmen und der Mediator es für sinnvoll hält.

Beteiligten-, Partei- und Mediationsfähigkeit

Wie in einem Gerichtsverfahren kann nicht jede beliebige Person an der Mediation teilnehmen. weil die Mediation ein privatrechtlich organisiertes Verfahren ist, könnte theoretisch jede Person teilnehmen mit der die Parteien einverstanden sind. Es würde jedoch keinen Sinn machen, wenn sie keine Bedeutung einem Einigungsprozess haben. Sie würden auch nicht mit dem Bäcker verhandeln, wenn Sie ein Auto im benachbarten Autohaus kaufen wollten. Die zu beteiligenden Parteien (Verfahrensvertragsparteien) müssen also bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ihre Teilnahme zu rechtfertigen. Die nachfolgende Gegenüberstellung vergleicht die Anforderungen der Mediation mit denen eines Gerichtsverfahrens. Sie deckt Parallelen und Abweichungen auf, die bei der Prüfung der Voraussetzungen hilfreich sind:

Gericht Mediation
Parteifähigkeit
§50 ZPO: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
Rechtsfähigkeit
Auch die Streitpartei in einer Mediation muss rechtsfähig sein, damit sie berechtigt oder verpflichtet werden kann. Jede natürliche und jede juristische Person besitzt die Rechtsfähigkeit.
Prozessfähigkeit
§52 ZPO: Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Mediationsfähigkeit
Weil nicht jede Prozesshandlung einen rechtsgeschäftlichen Charakter hat, kommt es in der Mediation lediglich darauf an, dass die verhandelnde Partei in der Lage ist, die zur lösungsführenden Gedanken zu entwickeln und dem Gedankengang zu folgen. Siehe Mediationsfähigkeit.
Postulationsfähigkeit
§78 ZPO In einem sogenannten Anwaltsprozess kann nur ein Rechtsanwalt Prozesshandlungen vornehmen.
Legitimation
im juristischen ist die Aktiv- und die Passivlegitimation eine Voraussetzung für die Begründetheit der Klage. Die Partei muss Rechtsinhaber sein, damit die Klage begründet ist oder der Gegner verpflichtet werden kann.
Betroffenheit
Es gibt keine Verträge zu Lasten Dritter. Die Parteien müssen also über das, was vereinbart wird, disponieren können.
entfällt Abschlussfähigkeit
Die Partei muss in der Lage sein, die Abschlussvereinbarung wirksam schließen zu können. Siehe Abschlussfähigkeit.

Mediationsfähigkeit Abschlussfähigkeit

Die Teilnahme der sogenannten Dritten obliegt der Entscheidung der Parteien. Sie sollten in der Lage sein, die Ihnen zukommende Fuktion im Verfahren zu erfüllen. Wie sich das der Funktion angepasste Rollenverhalten im Einzelfall gestaltet, wird im Zusammenhang mit der Darstellung der Verfahrensbeteiligten erörtert. Generelle Informationen über Rollen und deren Verhältnis zu Positionen und Funktionen enthält der Beitrag über Rollen.

Über Rollen, Funktionen und Positionen

Zusammensetzung und Vollständigkeit

Müssen stets alle Parteien beteiligt werden?
Was geschieht wenn eine Partei nicht beteiligt wird oder nach Kündigung der Mediation wegfällt?
Ist die Mediation dann keine Mediation, wie behauptet wird,4 oder ist sie zu beenden?
§1 Mediationsgesetz spricht lediglich von Parteien in der Mehrzahl ohne die Zahl zu spezifizieren. Es wird nicht vorausgesetzt, dass alle Parteien teilnehmen. Die Frage, wer teilnimmt ist eine Frage der Mediationsplanung, nicht der Tatbestandlichkeit. Deshalb handelt es sich um eine Mediation, auch wenn eine betroffene Partei nicht beteiligt wird. Allerdings könnte die Mediation fehlerhaft sein, wenn das Ergebnis der Verhandlung mit den teilnehmenden Parteien nicht verwertbar ist. Entscheidend ist der Auftrag. Wenn der Auftrag nur eine Teileinigung oder nur die Einigung einer Gruppe von Medianden vorsieht oder ein Thema anspricht, bei dem nicht alle Parteien anwesend sein müssen, kann die Mediation dennoch durchgeführt werden. Sie ist allerdings wie ein Einzelgespräch zu behandeln, falls die fehlenden Personen später noch teilnehmen sollen.5 Anderenfalls könnte ein Problem mit der Vorbefassung nach §3 Mediationsgesetz aufkommen.

Teilnahmeberechtigung

Bei der Teilnahmeberechtigung geht es um die Frage, wer an der Mediation teilnehmen muss, kann oder darf. Es ist schon problematisch, von einer Teilnahmeberechtigung zu sprechen, weil niemand einen Anspruch darauf hat, bei der Mediation mitzuwirken. Die Frage, wer an der Mediation teilnimmt oder nicht, entscheidet sich nicht (nur) aus dem Recht heraus, sondern aus der Sinnhaftigkeit. Letztlich ist unter den Parteien darüber stets ein Einvernehmen herzustellen. Der Mediator muss die Sinnhaftigkeit der teilnehmenden Personen ebenso wie deren Notwendigkeit prüfen. Es könnte zu einem Verfahrensfehler führen, wenn er die falschen Parteien einlädt, die Parteien über den Anwesenheitsbedarf falsch informiert oder sogar Parteien ausschließt, selbst wenn das im Einvernehmen mit den übrigen Parteien führt. .

Teilnahmeberechtigung und -eignung

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2026-02-22 10:25 / Version .

Aliase: Partei, Parteifähigkeit, Prozessparteien, Vertragsparteien, Vertragspartei, Auftraggeber, Auftragnehmer, Verhandlungsparteien, Mediationspersonen, Parteikonstallation

Weitere Beiträge zu dem Thema mit gleichen Schlagworten
Parsing search query failed: "Field page_id does not exist in the current index. If this is a tracker field, the proper syntax is tracker_field_page_id."
1 Wir verwenden die Definition der EU Direktive, die vom Wortlaut des Mediationsgesetzes abweicht
2 unter Zugrundelegung des Abstraktionsprinzips
5 Anderes Beispiel Erbschaftsangelegenheiten